Voraussetzungen zum Autofahren mit Handicap

Persönliche Voraussetzung

Um ein Auto führen zu dürfen, muss man sowohl körperlich als auch psychisch dem motorisierten Straßenverkehr gewachsen sein. Grundsätzlich hat jeder Erwachsene das Recht, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Bei bestehenden Einschränkungen bleibt das grundsätzliche Recht der Teilnahme erhalten, allerdings ist eine geeignete Vorsorge zur sicheren Verkehrsteilnahme zu treffen. Das kann auch bedeuten, das geeignete Beschränkungen und Auflagen angeordnet werden können.

Bei der Prüfung der Kraftfahrtauglichkeit erhalten Sie Unterstützung von zum Beispiel der behördlichen Führerscheinstelle, speziellen Gutachtern sowie von unserer Fahrschule.

Juristische Vorgaben

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die juristischen Voraussetzungen. Dort heißt es auszugsweise:

§ 1 Grundregeln der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 2 Eingeschränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge … obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen … hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

§ 11 Eignung und
§ 46 Entziehung, Beschränkung und Auflagen

Diese Paragraphen regeln die Einzelheiten über die Fragen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bei bestehender Behinderung oder Erkrankung.

Grundsätzlich sind also alle Menschen zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht einzelne Erlaubnisse (z.B. Führerscheine) erforderlich sind. Bei bestehenden Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art ist geeignete Vorsorge erforderlich. Die Verantwortung darüber obliegt jedem Verkehrsteilnehmer selbst.

Immer wieder wird uns die Frage nach der Mitteilungspflicht an die Behörde gestellt. Muss ich nach Eintritt einer Handicaps oder einer Erkrankung der Fahrerlaubnisbehörde davon Mitteilung machen? Nach § 2 der FeV besteht keine Mitteilungspflicht, sondern die Eigenverantwortlichkeit für eine geeignete Vorsorge.

Wer bedingt geeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, hat einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Die Fahrerlaubnis hängt vom Bestehen der Prüfung ab und wird gegebenenfalls mit Auflagen und Beschränkungen versehen.

Der Vorteil des behördlichen Verfahrens gegenüber der individuellen Vorsorge und Verantwortung ist, dass Ihnen der amtliche Nachweis über die geeignete Vorsorge attestiert wird und von niemandem in Frage gestellt werden kann.

Darum unser Tipp:

Die freiwillige Mitteilung bei der Führerscheinstelle und eventuell daraus resultierende Einträge in den Führerschein sichern Sie ab und schützen Sie vor Nachteilen.

In den §§ 11 und 46 FeV ist geregelt, dass bei bekannt werden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern oder Führerscheininhabern begründen, die Führerscheinstelle zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, das Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (früher Medizinisch-psychologisches Gutachten [MPU] genannt) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (i.d.R. ein TÜV- oder DEKRA-Gutachter) verlangen kann. Die Kosten für die Gutachten hat der Betroffene zu tragen.

Das Gutachten sollte Folgendes beinhalten:

  • Die Diagnose (für Laien verständlich und kurz erklärt)
  • Angaben, ob die Behinderung fortschreitend ist
  • Aussagen darüber, welche funktionellen Auswirkungen vorhanden sind
  • Angaben, ob die Anpassung an das Körperschema erfolgt ist
  • Aussagen über die Gelenkbeweglichkeit
  • Angaben, ob die intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sind
  • Aussagen, ob weitere Gutachten notwendig sind

Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Führerscheinstellen.

Was genau bedeutet „Geeignete Vorsorge“?

Die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs ist allein als geeignete Vorsorge nicht ausreichend. Ohne die aufgeführten Gutachten und die Änderung Ihres Führerscheins ist eventuell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gegeben, was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Gerade in einem Streitfall kann die nachgewiesene Vorsorge von höchster Wichtigkeit sein. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann es dann passieren, dass der Unfallverursacher behauptet, dass mit einer derartigen Behinderung Auto fahren gar nicht möglich war oder die Behinderung den Unfall mitverursacht hat. Dann verweigert die gegnerische Versicherung oft den Schadensersatz.

Es könnte Ihnen unterstellt werden, dass Sie keine Vorsorge getroffen haben, so dass Sie überhaupt nicht mehr hätten Auto fahren dürfen. Sie sind dann in der ungünstigen Situation, dass Sie nachweisen müssen, dass die Vorsorge fachgerecht und ausreichend war.

Neben strafrechtliche Konsequenzen können somit auch versicherungsrechtliche Probleme die Folge sein.

Fast alle technischen Adaptionen müssen in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, also von einer technischen Prüfstelle abgenommen werden. Diese Eintragung sollte von der Umbaufirma oder dem ausliefernden Betrieb vorgenommen werden.

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