Hier gibt es zwei mögliche Fälle: Es lag bereits eine Fahrerlaubnis vor, bevor das Handicap eintrat oder es liegt ein Handicap vor, aber noch keine Fahrerlaubnis.

Wenn jemand im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, und die Erkrankung oder Behinderung trifft nach deren Erwerb ein, dann bleibt der Führerschein erstmal gültig. Allerdings darf von der Fahrerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn geeignete Vorsorge ergriffen wurde.

Was ist unter geeigneter Vorsorge zu verstehen?

Es müssen medizinische und/oder psychologische Gutachten und gegebenenfalls technische Gutachten vorliegen, die die Kraftfahrtauglichkeit bei der bestehenden Behinderung oder Erkrankung bestätigen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nennt im § 11 folgende Untersuchungsstellen:

  • Facharzt mit verkehrmedizinischer Qualifikation (soll nicht der behandelnde Arzt sein)
  • Arzt des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
  • Arbeits-, Betriebs- oder Rechtsmediziner
  • Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Untersuchung)
  • amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Wir raten, der Führerscheinstelle eine Mitteilung über die Erkrankung oder Behinderung zu machen.

Das Verfahren bei der Führerscheinänderung

  • Ein Führerschein ohne Auflagen und Beschränkungen ist vorhanden
  • Die Erkrankung oder Behinderung trifft ein
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle mit den notwendigen Gutachten gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung
  • Festlegung von Auflagen und Beschränkungen durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Voraussetzung: Die Kraftfahrtauglichkeit ist eingeschränkt gegeben)
  • Die Fahrerlaubnis wird mit Einschränkungen und/oder Auflagen erteilt und der Führerschein gegebenenfalls mit eingetragenen Auflagen und Beschränkungen ausgehändigt

Vor Beginn der Führerscheinausbildung sollten folgende Dinge geklärt werden:

  • Kann ich aus medizinischer und/oder psychologischer Sicht den Führerschein machen?
  • Erhalte ich eine finanzielle Unterstützung?
  • Wo gibt es eine geeignete Fahrschule?

Die Führerscheinausbildung für Menschen mit Handicap unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der Ausbildung der Menschen ohne Handicap.

Der Führerscheinantrag wird in den meisten Fällen über die Fahrschule gestellt. Es ist sinnvoll, das oder die Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit schon mit dem Führerscheinantrag bei der Führerscheinstelle einzureichen. Diese Stelle prüft, ob die Gutachten aussagekräftig genug sind, gegebenenfalls fordert sie ein weiteres Gutachten oder die Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens. Sie nehmen am vorgeschriebenen Theorieunterricht in Ihrer Fahrschule teil und absolvieren (mit dem behindertengerechten Fahrschulwagen oder wenn es notwendig ist, mit Ihrem eigenen Fahrzeug) die erforderlichen Fahrstunden. Am Ende der Ausbildung erfolgen die theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung.

Vor den Prüfungen muss eine praktische Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemacht werden. Diese Fahrprobe ist noch keine Prüfungsfahrt. Sie findet mit dem Fahrlehrer und dem Fahrschulfahrzeug statt und dient der Beurteilung, mit welchen technischen Änderungen oder Ausstattungen Sie ein Kraftfahrzeug führen dürfen (z.B. Gas und Bremse von Hand bedienbar, Lenkraddrehknopf, Automatikfahrzeug, Sitzanpassung, keine motorisierten Zweiräder). Diese Feststellungen trifft der Sachverständige in Form von Auflagen und Beschränkungen, die dann im späteren Führerschein eingetragen werden.

Das Verfahren beim Führerscheinneuantrag

  • Auswahl einer geeigneten Fahrschule oder speziellen Behinderten-Fahrschule
  • Beantragung des Führerscheins mit allen Unterlagen und zusätzlichen Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit
  • Prüfung des Antrages durch die Führerscheinstelle und gegebenenfalls Beauftragung zur Fahrprobe durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von Auflagen und Beschränkungen
  • Begutachtung durch amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von Auflagen und Beschränkungen
  • Theoretische Prüfung

Gutachten

Die Behörde kann neben den vorher genannten weitere Gutachten anfordern. Sie sollten bei der Erstellung der Gutachten darauf achten, dass die Gutachten direkt an Sie geschickt werden, denn Sie sind dafür Auftraggeber. Negative Gutachten müssen nicht an die Behörde weitergeleitet werden. Lehnt die Behörde Ihren Antrag auf Erteilung einer Fahrererlaubnis ab, so muss sie dies schriftlich begründen und Ihnen eine Rechtsmittelbelehrung geben. Sie haben dann die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Eine ausführliche Beratung ist in diesem Fall notwendig.

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