Wie bekomme ich denn nun meinen Führerschein, wenn ich ein Handicap habe?
Hier gibt es zwei mögliche Fälle: Es lag bereits eine Fahrerlaubnis vor, bevor das Handicap
eintrat oder es liegt ein Handicap vor, aber noch keine Fahrerlaubnis.
Möglichkeit 1: Es ist bereits ein Führerschein vorhanden
Wenn jemand im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, und die Erkrankung oder Behinderung trifft nach
deren Erwerb ein, dann bleibt der Führerschein erstmal gültig. Allerdings darf
von der Fahrerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn geeignete Vorsorge ergriffen wurde.
Was ist unter geeigneter Vorsorge zu verstehen?
Es müssen medizinische und/oder psychologische Gutachten und gegebenenfalls technische Gutachten
vorliegen, die die Kraftfahrtauglichkeit bei der bestehenden Behinderung oder Erkrankung bestätigen.
Die
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
nennt im
§ 11 folgende
Untersuchungsstellen:
- Facharzt mit verkehrmedizinischer Qualifikation (soll nicht der behandelnde Arzt sein)
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einer anderen öffentlichen Verwaltung
- Arbeits-, Betriebs- oder Rechtsmediziner
- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
- Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologische Untersuchung)
- amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Wir raten, der Führerscheinstelle eine Mitteilung über die Erkrankung oder Behinderung zu machen.
Das Verfahren bei der Führerscheinänderung
- Ein Führerschein ohne Auflagen und Beschränkungen ist vorhanden
- Die Erkrankung oder Behinderung trifft ein
- Mitteilung an die Führerscheinstelle mit den notwendigen Gutachten gemäß § 11
Fahrerlaubnisverordnung
- Festlegung von Auflagen und Beschränkungen durch Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Voraussetzung: Die Kraftfahrtauglichkeit ist
eingeschränkt gegeben)
- Die Fahrerlaubnis wird mit Einschränkungen und/oder Auflagen erteilt und der Führerschein
gegebenenfalls mit eingetragenen Auflagen und Beschränkungen ausgehändigt
Möglichkeit 2: Es liegt noch kein Führerschein vor
Vor Beginn der Führerscheinausbildung sollten folgende Dinge geklärt werden:
- Kann ich aus medizinischer und/oder psychologischer Sicht den Führerschein machen?
- Erhalte ich eine finanzielle Unterstützung?
- Wo gibt es eine geeignete Fahrschule?
Die Führerscheinausbildung für Menschen mit Handicap unterscheidet sich nicht grundsätzlich von
der Ausbildung der Menschen ohne Handicap.
Der Führerscheinantrag wird in den meisten Fällen über die Fahrschule gestellt. Es ist sinnvoll, das
oder die Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit schon mit dem Führerscheinantrag bei der Führerscheinstelle
einzureichen. Diese Stelle prüft, ob die Gutachten aussagekräftig genug sind, gegebenenfalls fordert sie
ein weiteres Gutachten oder die Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens. Sie nehmen am vorgeschriebenen
Theorieunterricht in Ihrer Fahrschule teil und absolvieren (mit dem behindertengerechten Fahrschulwagen oder wenn
es notwendig ist, mit Ihrem eigenen Fahrzeug) die erforderlichen Fahrstunden. Am Ende der Ausbildung erfolgen die
theoretische und die praktische Fahrerlaubnisprüfung.
Vor den Prüfungen muss eine praktische Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr gemacht werden. Diese Fahrprobe ist noch keine Prüfungsfahrt. Sie findet mit dem
Fahrlehrer und dem Fahrschulfahrzeug statt und dient der Beurteilung, mit welchen technischen Änderungen
oder Ausstattungen Sie ein Kraftfahrzeug führen dürfen (z.B. Gas und Bremse von Hand bedienbar,
Lenkraddrehknopf, Automatikfahrzeug, Sitzanpassung, keine motorisierten Zweiräder). Diese Feststellungen
trifft der Sachverständige in Form von Auflagen und Beschränkungen, die dann im späteren
Führerschein eingetragen werden.
Das Verfahren beim Führerscheinneuantrag
- Auswahl einer geeigneten Fahrschule oder speziellen Behinderten-Fahrschule
- Beantragung des Führerscheins mit allen Unterlagen und zusätzlichen Gutachten zur Kraftfahrtauglichkeit
- Prüfung des Antrages durch die Führerscheinstelle und gegebenenfalls Beauftragung zur Fahrprobe
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von Auflagen und
Beschränkungen
- Begutachtung durch amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zur Festlegung von
Auflagen und Beschränkungen
- Theoretische Prüfung
- Praktische Prüfung (eventuell erfolgt die Begutachtung durch amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer erst bei der praktischen Prüfung)
Gutachten
Die Behörde kann neben den vorher genannten weitere Gutachten anfordern. Sie sollten bei der
Erstellung der Gutachten darauf achten, dass die Gutachten direkt an Sie geschickt werden, denn Sie
sind dafür Auftraggeber. Negative Gutachten müssen nicht an die Behörde weitergeleitet werden.
Lehnt die Behörde Ihren Antrag auf Erteilung einer Fahrererlaubnis ab, so muss sie dies schriftlich
begründen und Ihnen eine Rechtsmittelbelehrung geben. Sie haben dann die Möglichkeit, dagegen
Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Eine ausführliche
Beratung ist in diesem Fall notwendig.
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